„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ So steht es im Grundgesetz, Artikel 14, Absatz 2. Was ist nur daraus geworden? Die Mütter und Väter des Grundgesetzes dürften sowohl den Schutz des Eigentums als auch seinen Mißbrauch im Sinn gehabt haben. Es ging ihnen um einen gerechten Ausgleich der Interessen zwischen Eigentümern und der Allgemeinheit. Einzelheiten regeln andere Gesetze, zum Beispiel das BGB in § 903: „Der Eigentümer einer Sache kann,…