Satzung des Ortsverbands Ratingen

 

  • 1 Name und Sitz

 

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Ratingen sind Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Ratingen. Er hat seinen Sitz in Ratingen. Für ihn gelten in Ergänzung der Satzungen auf Bundes-, Landes- und Kreisebene nachstehende Bestimmungen.

 

  • 2 Mitgliedschaft
    • Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede/r werden, der/die
       – sich zu den Grundsätzen der Bundespartei und der Satzung des Ortsverbandes Ratingen bekennt
       – eine Beitrittserklärung unterzeichnet und beim Ortsverband abgegeben hat oder seinen Beitritt digital erklärt (per Mail oder Onlineformular)
       – das 16. Lebensjahr vollendet hat.
       Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
       Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
    • Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Eine mögliche Ablehnung durch den Vorstand ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu begründen. Ein Einspruch ist möglich; über ihn entscheidet die Mitgliederversammlung.
    • Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium.
    • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband schriftlich mitzuteilen. Der Eintritt in eine andere, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige Partei oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
    • Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
    • Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
  • 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    • Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Ratingen hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.
    • Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzubringen.
    • Die Mitarbeit bei Projektgruppen des Ortsverbandes ist ausdrücklich erwünscht.
    • Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag nach freier Selbsteinschätzung

( Richtwert: 1% vom Netto Einkommen). Der Mindestbeitrag beträgt 10,- €. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand den Beitrag reduzieren.

  • 4 Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Ratingen
    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand
  • 5 Die Mitgliederversammlung
    • Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und erschienenen Mitgliedern. Sie ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt in schriftlicher oder digitaler Form mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die dann einberufene Mitgliederversammlung.
    • Zusätzlich zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn dies von mindestens 15 % der Mitglieder beantragt wird.
    • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind.
       Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, kann die Versammlung bei gleicher Tagesordnung zu einem Termin innerhalb der nächsten 14 Tage, aber frühestens nach drei Tagen einberufen werden ohne erneute Einladung. Voraussetzung dafür ist, dass auf den möglicherweise erforderlichen neuen Termin bereits in der Einladung mit Ort, Datum und Zeit hingewiesen wurde. Die Versammlung ist dann auf jeden Fall beschlussfähig.
    • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Änderungen der Satzung, die vorzeitige Abwahl des Vorstandes und der Auflösungsbeschluss bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden.
    • Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
       a) Beschlussfassung über die Satzung
       b) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
       c) Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung gestellten Anträge
       d) Aufstellung der Listenkandidat*innen für die Kommunalwahl
       e) Wahl der Kreisdelegierten
    • Bei der Durchführung der Wahlen ist das Frauenstatut der Bundespartei von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu berücksichtigen.
    • Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Nichtmitglieder haben Rede- und Antragsrecht.
    • Die Kreisdelegierten werden alle zwei Jahre gewählt. Die gewählten Delegierten bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt.
  • 6 Der Vorstand
    • Dem Vorstand gehören an:
       (a) Zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, darunter mindestens eine Frau,
       (b) Schriftführer*in
       (c) Kassierer*in
       (d) 3-5 Beisitzer*innen

Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.

    • Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln, in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Wahl erfolgt auf Antrag mindestens eines Mitglieds in geheimer Abstimmung.
    • Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
    • Der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder können während der Amtszeit durch einen Misstrauensantrag abgewählt werden, dem mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Eventuell notwendige Neu- oder Ergänzungswahlen sind anschließend in derselben Sitzung durchzuführen.
    • Misstrauensanträge gegen den Vorstand müssen in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung angekündigt sein und sind deshalb mindestens 14 Tage vorher zu stellen. Die Versammlung wird von einem Mitglied des Ortsverbandes geleitet, das keinen Misstrauensantrag gestellt hat, und gegen das kein Misstrauensantrag gestellt wurde.
    • Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen der Parteiorgane. Er hat gegenüber den Mitgliedern eine Informationspflicht. Ein*e Sprecher*in und ein weiteres Vorstandsmitglied,   vertreten den Ortsvorstand gem. § 26, Abs. 2 des BGB und § 1 1, Abs. 3 des Parteiengesetzes.
    • Vorstandssitzungen sind in der Regel öffentlich.
  • 7 Datenschutz

Der Ortsverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Die Weitergabe von Daten an Dritte ist ohne Zustimmung von Betroffenen nicht erlaubt.

  • 8 Auflösung des Ortsverbandes

Über eine Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Verwendung seines Vermögens. Bei Negativ-Vermögen haftet der Vorstand.

  • 9 Grüne Jugend
    • Die Grüne Jugend Ratingen ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Ratingen. Sie ist als Teilorganisation des Ortsverbandes ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei und der Öffentlichkeit zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
    • Die Grüne Jugend gibt sich selber eine Satzung. In dieser regelt die Grüne Jugend u.a. die Mitgliedschaft, ihre Außenvertretung und die Zuständigkeiten bei Finanzangelegenheiten.
    • Die Grüne Jugend wirtschaftet im Rahmen eines Budgets selbständig. Näheres regelt eine Finanzordnung, die zwischen der Grünen Jugend und dem Vorstand des Ortsverbands vereinbart wird.
    • Die Grüne Jugend hat das Recht, inhaltlich eigenständige Positionen nach außen zu vertreten, soweit sie dem Grundkonsens der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht widersprechen.
    • Die Grüne Jugend wählt aus ihren Reihen eine/n BeisitzerIn in den Vorstand des Ortsverbandes. Diese/r muss durch die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes bestätigt werden.
    • Alle Beteiligten sind gehalten, Schaden am gemeinsamen Anliegen auch im Dissens-Fall zu vermeiden.
  • 10 Inkrafttreten

 

Die geänderte Satzung wurde am 25.11.2019 beschlossen. Sie tritt am 26.11.2019 in Kraft.

Satzung-Grüne-Ratingen-2019.pdf